AGB

– Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien –
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die im Vertrag einzeln aufgeführten Mietgegenstände für die angegebene Dauer in Miete zu überlassen, bzw. die verhandelte Leistung zu erbringen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete, bzw. Leistung vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietsache Ordnungs– und Vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Der Mieter zeigt an , in seiner Person, bzw. mit seinem Unternehmen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland voll Haftungs- und Geschäftsfähig zu sein.
3. Ein rechtskräftiger Vertragsschluss mit Inhalt und Rechtskraft vorliegender AGB kommt dann gültig zustande, sobald die Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgt ist.
4. Der Widerruf eines erteilten Auftrages seitens des Mieters muss mindestens 5 Werktage vor Inanspruchnahme, bzw. Nutzung erbrachter Leistungen in Schriftform erfolgen. Vorbehaltlich darf der Vermieter dem Mieter aus diesen Folgen die Kosten für entgangenen Gewinn aus vertragsgemäßer Reservierung, Planung, Vorbereitung oder bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen.

– Beginn, Ende und Dauer der Mietzeit, bzw. Standzeit –
1. Die Mietzeit beginnt bei Abholung durch den Mieter. Die Standzeit (zB. Baugerüst) beginnt am Tag der Zustellung/Aufbau durch den Vermieter.
2. Die Mietzeit endet, indem der Mieter den Mietgegenstand vertragsgemäß am Bestimmungsort zurückgibt. Die Beendigung der Standzeit (zB. Baugerüst) ist dem Vermieter in Schriftform unter Angabe des Abholdatums anzuzeigen. Miet-& Standzeitverlängerungen werden anteilig nachberechnet.
3. Ein Miet – Tag = 24 Std.; Kurzzeitmiete = 4 Std.; Wochenendtarif = 1,5 Tage; Sonn – und Feiertage werden für Handwerksgeräte und das dazugehörige Werkzeug (ausgenommen, Heizungen und Bautrockner) nicht berechnet.

– Mietzahlung –
1. Die Miete ist bei Mietbeginn, oder bei Erhebung einer Mietkaution spätestens bei Rückgabe der Mietsache in bar zu zahlen. Wird eine Rechnung gestellt, erheben wir einen Verwaltungszuschlag von 10,– € für Rechnungen unter 50,– €. Bei Langzeitvermietung wird jeweils zum Monatsende eine Rechnung gestellt.

– Lieferung und Abholung –
1. Neben der Mietsache werden Lieferung, Abholung oder weitere anfallende Leistungen, falls durch den Vermieter erbracht, berechnet.

 – Haftung für Mietgegenstände und Zubehör –
1. Der Mieter haftet für den ordnungsgemäßen Gebrauch und Zustand des Mietgegenstandes. Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Mietgeräte stehen. Der Vermieter haftet auch nicht für einen eventuellen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit oder Nichtverfügbarkeit des Mietobjektes. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden oder Dritter am Gebrauch der Mietgeräte gehindert wird (z.B. Arbeitsverbot am Sonntag) Wird der Mietgegenstand (oder Teile davon) defekt übergeben oder gar nicht zurückgebracht, übernimmt der Mieter die anfallenden Kosten der Instandsetzung, bzw. Neuanschaffung. Der Vermieter ist in der Pflicht, bereits bestehende Mängel an der Mietsache (oder Teile davon) im Mietvertrag schriftlich anzuzeigen. Der Mieter ist in der Sichtprüfungspflicht, den Mietgegenstand noch am Tag der Übergabe auf offensichtliche Mängel zu prüfen und Mängel sofort in Schriftform anzuzeigen.
2. Der Mieter trägt die Kosten für die Ausfallzeit des Mietgegenstandes bei verursachten Schäden während und nach der Mietzeit. Es wird die tabellarische Mietgebühr pro Tag berechnet.
3. Bei Rückgabe eines verschmutzten Mietgegenstandes werden für die Reinigung pro Mietgegenstand 20,– € berechnet. Bei einem durch den Vermieter aufgestelltes Baugerüst ist jede Etage von oben nach unten vom Mieter gründlich abzufegen und ggf. alle Mörtel/Putzreste vollständig zu entfernen. Bei einem nicht oder nur teilweise gereinigten Baugerüst fallen ungeachtet des Verschmutzungsgrades pauschale Reinigungskosten in Höhe von
3,– Euro pro verschmutzten Rahmen, 3,– Euro pro verschmutzte Holzbohle und 9,– Euro pro verschmutzten Aluboden an.

– Verlust des Mietgegenstandes –
1. Der Verlust eines Mietgegenstandes ist dem Vermieter sofort anzuzeigen. Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen während der Mietzeit, oder spätestens bis zum Tag der tatsächlichen Rückgabe, bzw. Rückholung der Mietsache durch den Vermieter entstehen, sowie Schäden durch Transportunfälle des Mieters, etc., gehen voll zu Lasten des Mieters (Wiederbeschaffungswert). Die Mietsache bleibt grundsätzlich Eigentum des Vermieters.

– Mängel oder Schadensfall –
1. Zeigt sich bei Verwendung, bzw. Betrieb des Mietgegenstandes während der Mietzeit ein offensichtlicher oder technischer Mangel, so hat der Mieter den Vermieter sofort und unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, um Gefahr oder gar weitergehende Beschädigungen zu vermeiden. Die weitere Benutzung des Mietgegenstandes ist unverzüglich zu unterlassen, gegebenenfalls  der weiteren Benutzung zu sperren.Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht. Der Mieter haftet für den unsachgemäßen Einsatz des Mietgegenstandes.
2. Erst nachträglich durch den Vermieter festgestellte Mängel (durch unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes) werden in Rechnung gestellt.
3. Eine Gewährleistung für den Wirkungsgrad der Geräte (z.B. Abschleifen von Bodenklebern, etc.) wird ausdrücklich nicht zugesagt, der Mieter ist für die Auswahl und den Einsatz der Geräte und dem damit zu erzielenden Zeit- und Arbeitsfortschritt selbst verantwortlich.

– Pflichten des Mieters in besonderen Fällen –
1. Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Der Mieter ist nur Besitzer, nicht Eigentümer des Mietgegenstandes. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Maßnahmen Dritter sind somit nicht statthaft.
3.Informieren Sie vor Antritt Arbeitsbeginn ihren Haftpflichtversicherer über Ihren bevorstehenden Einsatz des Mietgegenstandes und dessen entstehenden Gefahren für Sie, sowie für dritte Personen, da Haftpflichtversicherungen nicht grundsätzlich für gemietete Gegenstände und Geräte haften.

– Unterhaltspflicht des Mieters –
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Beschädigung, Verletzung oder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur für die vorgesehenen Einsatzzwecke verwendet werden und nur mit dem vom Hersteller vorgesehenen Zubehör.
3. Der Mieter bestätigt, dass er vom Vermieter über die Bedienung und Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht wurde.
4. Der Mieter verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, können hieraus nicht gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
5. Der Mieter verpflichtet sich bei der Mietsache Baugerüst, bei unerlaubten Eingriff bzw. Veränderung an der Mietsache, oder bei eigenem Umbau, Aufbau oder Abbau an der Mietsache während des gesamten Mietzeitraumes, oder auch durch Eingriff Dritter Personen, damit verbunden alle entstehenden Schäden an Mietsache, Eigentum oder Eigentum Dritter, sowie Unfall, oder sonstige daraus entstehenden Schäden, Nachfolgekosten und Ansprüche jeglicher Art, ganzheitlich zu haften. (Beispiel: An einem Baugerüst wird nach Aufbau & und Abnahme durch den Vermieter eine Diagonalstange, Anker oder Schutzgeländer unerlaubt gelöst, verändert oder entfernt, Personen stürzen ab oder Baugerüst kippt um,)

– Rückgabe –
1. Läuft der vereinbarte Mietzeitraum ab, so ist der Rückgabetermin einzuhalten, da u.U. eine vertraglich festgesetzte Nachvermietung vorliegt.
Bei Nichteinhaltung, Versäumnis oder Verhinderung einer termingerechten Rückgabe, können die dem Vermieter entstehenden Kosten für entstehende Aufwendungen oder Ansprüche Dritter (z.B. Nachmieter) umgelegt werden. Kann vom Vermieter ein neues, festgesetztes Vertragsdatum darauffolgend nicht mehr eingehalten werden und stellt ein Nachmieter aufgrund dessen Anspruch auf Ersatzleistung, Ausfall-, oder Mietminderung oder ergibt sich daraus ein völliger Auftragsverlust, können diese Ansprüche sowie der entgangene Gewinn dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
2. Bei Abholung der Mietsache durch den Vermieter gewährt der Mieter bei eigener Abwesenheit, hiermit und nur soweit es der Abholung erforderlich, Zutritt für Haus, Hof-, Grundstück, Baustelle, bzw. Betriebsgelände. (Bsp. der Mieter ist auf Arbeit, im Urlaub oder im Krankenhaus)

– Kaution –
1. Der Vermieter ist berechtigt, vor Beginn des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Neupreises des Mietgegenstandes zu verlangen. Die Kaution ist bei Rückgabe des Mietgegenstandes in vertragsgemäßem Zustand zur Rückzahlung fällig. Auf Verlangen ist der Personalausweis zu hinterlegen.

– Kündigung –
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

– Erfüllungsort –
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Staßfurt.

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